Eine Zurückweisung eines im außerstreitigen Verfahren gestellten Antrags wegen Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht für das richtige Verfahren weder sachlich und örtlich zuständig und auch nicht § 44 JN anzuwenden ist. Sonst ist über den Antrag als Klage im streitigen Verfahren von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu verhandeln und zu entscheiden.