1. Der Versammlungsleiter einer Generalversammlung hat sein Amt unparteilich auszuüben.
2. Er darf nicht nur die Interessen jener Gesellschafter verfolgen, mit deren Stimmen er bestellt wurde.
3. Ist ein Versammlungsleiter als Rechtsanwalt für einen Gesellschafter tätig, gelten seine Pflichten aus § 9 Abs 1 RAO gegenüber dem Gesellschafter nicht in seiner Funktion als Versammlungsleiter.