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Stimmverbot bei der GmbH

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2019/151NZ 2019, 432 - 435 Heft 11 v. 28.11.2019

1. Zur Einleitung eines Rechtsstreits iSd § 39 Abs 4 GmbHG zählen bereits Vorbereitungsmaßnahmen.

2. Soll gegen eine Gesellschaft ("Drittgesellschaft") ein Rechtsstreit eingeleitet werden, die selbst Gesellschafter der GmbH ist, unterliegt die Drittgesellschaft einem Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG.

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