1. Zur Einleitung eines Rechtsstreits iSd § 39 Abs 4 GmbHG zählen bereits Vorbereitungsmaßnahmen.
2. Soll gegen eine Gesellschaft ("Drittgesellschaft") ein Rechtsstreit eingeleitet werden, die selbst Gesellschafter der GmbH ist, unterliegt die Drittgesellschaft einem Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG.