1. Rechtsanwälte haben nach österr Recht keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften.
2. Die öffentliche Beglaubigung kann grundsätzlich auch durch ausländische Behörden und Urkundspersonen vorgenommen werden. Voraussetzung hierfür ist im Allgemeinen die Gleichwertigkeit der Auslandsbeglaubigung, die an der Stellung der Urkundsperson zu messen ist.