§ 364c ABGB; § 602 ABGB; § 1249 ABGB; § 1252 ABGB
Der erkennende Senat hält mit seiner Entscheidung deutlich fest, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Ehegatten nach der Scheidung seine dingliche Wirkung weiterhin zu entfalten vermag und deswegen durch die Ehescheidung eo ipso nicht erlischt.