§ 45 GmbHG
Das Höchstgericht würdigt mit seiner Entscheidung die Frage als zentrales Element seiner Erwägungen, unter welchen gegebenen Voraussetzungen sachverständige Revisoren den Jahresabschluss einer GmbH einer Sonderprüfung zuzuführen zu haben. Dahingehend war vor allem interessant, ob Minderheitsgesellschaftern der Grund für Pflichtverstöße bekannt sein muss, um eine solche Prüfung zu rechtfertigen.