Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung widmet sich im Wesentlichen der Frage, wer Wohnungseigentumsorganisator iSd WEG ist, ob dessen Erklärung als Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum verstanden werden konnte und wie Zahlungen vor Fälligkeit zu verzinsen sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 6 WEG; § 37 Abs 1 WEG; § 40 Abs 1 WEG