Zusammenfassung: In Hinblick auf einen Antrag auf Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots geht der OGH der Frage nach, in welcher Form Urkunden vorliegen müssen, wenn ein bloß obligatorischer Anspruch auf Zustimmung eines Verbotsberechtigten besteht.
Rechtsgrundlagen: § 364c ABGB; § 94 Abs 1 GBG