Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt klar, dass eine erneute Ersichtlichmachung einer Urkundenhinterlegung gem. § 10 UHG nicht in Betracht kommt, wenn bereits für dieses Bauwerk eine solche Hinterlegung vorgenommen worden ist. Unter welchen Voraussetzungen kann eine Prüfung von Abweisungsgründen unterbleiben?
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 1a UHG; § 435 ABGB