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Automationsunterstützt geführte Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen: § 75 Abs 2 GBG; § 89 Abs 2 GBG; § 122 GBG

GrundbuchsrechtJudikaturDr. Günter Auer, BearbeitungNZ 2012/787NZ 2012, 188 Heft 6 v. 1.6.2012

§ 75 Abs 2 GBG; § 89 Abs 2 GBG; § 122 GBG

Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung deutlich fest, dass Aufträge nach § 89 Abs. 2 GBG ausschließlich mit der Sachentscheidung und nicht gesondert angefochten werden können.

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