§ 75 Abs 2 GBG; § 89 Abs 2 GBG; § 122 GBG
Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung deutlich fest, dass Aufträge nach § 89 Abs. 2 GBG ausschließlich mit der Sachentscheidung und nicht gesondert angefochten werden können.
§ 75 Abs 2 GBG; § 89 Abs 2 GBG; § 122 GBG
Die erkennende Instanz hält mit ihrer Entscheidung deutlich fest, dass Aufträge nach § 89 Abs. 2 GBG ausschließlich mit der Sachentscheidung und nicht gesondert angefochten werden können.