Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in entschiedener Sache fest, dass es der konkreten Bezeichnung einer Liegenschaft bedarf, um diese im Grundbuch eintragen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 136 GBG
Zusammenfassung: Die erkennende Instanz stellt in entschiedener Sache fest, dass es der konkreten Bezeichnung einer Liegenschaft bedarf, um diese im Grundbuch eintragen zu können.
Rechtsgrundlagen: § 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 136 GBG