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Kein Einbeziehen einer weiteren Person als Partei in das Erlagsverfahren ohne diesbezügliche Antragstellung des Erlegers

ZivilrechtJudikaturNZ 2012/49NZ 2012, 154 - 155 Heft 5 v. 1.5.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, wer in einem Erlagsverfahren antragsgemäß als Partei aufzunehmen ist. Tiefergehend stellt die erkennende Instanz klar, dass alleine das Beschlussgericht offenbar irrtümlich gefasste Beschlüsse korrigieren darf.

Rechtsgrundlagen: § 1425 ABGB; § 41 AußStrG

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