§ 15 LiegTeilG; § 39 Abs 5 LiegTeilG
Der OGH prüfte die Frage der Auslegung einiger Vorschriften der GB-Novelle 2008. Insbesondere ging er auf die Frage ein, ob einem Buchberechtigten im Rekursverfahren noch der Einwand zur Verfügung steht, dass weder ein Einvernehmen über die Rechtsabtretung, ein Rechtsverlust noch ein Enteignungsverfahren erfolgt ist. Mit einer Anmerkung von Hans Hoyer