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Treuhänderranganmerkung, Urkundeninhalt, Kollisionen nach § 33 Abs 1 NO

GrundbuchsrechtJudikaturNZ 2012/140NZ 2012, 369 - 371 Heft 12 v. 1.12.2012

Zusammenfassung: Das zuständige Gericht beschäftigte sich mit der Auslegung des § 53 Abs 4 GBG und prüfte u.a., ob die Unterschrift eines Eigentümers auf einer Rangordnungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muss und welche Rechte ein Treuhänder durch die Anmerkung einer Rangordnung nach § 57a Abs 4 GBG erwirbt. Mit einer Anmerkung von Hans Hoyer

Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 4 GBG; § 57a GBG; § 33 NO; § 79 NO

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