Zusammenfassung: Das OLG Wien prüfte, ob der Offenlegungspflicht Genüge getan ist, wenn ein vorläufiger Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen GmbH eingereicht wird, für den noch kein Gesellschafterbeschluss vorhanden ist.
Rechtsgrundlagen: § 277 Abs 1 UGB; § 283 UGB