§ 13 Abs 2 GBG; § 451 ABGB; § 9 GBG; § 4 GBG
Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht der Frage zu, wie die Eintragung im Grundbuch bei einer Abtretung einer Hypothekarforderung samt dem zu ihrer Sicherheit einverleibten Pfandrecht, zu erfolgen hat.