Zusammenfassung: Auf dem Weg zu ihrer Entscheidung stellt die erkennende Instanz eindeutig klar, dass im Regime des MRG ein schlichtes E-Mail nicht dem Schriftformgebot iSd Unterschriftlichkeit entspricht und somit keine Rechtsfolgen auszulösen vermag.
Rechtsgrundlagen: § 886 ABGB; § 16 Abs 1 Z 5 MRG; § 16 Abs 2 MRG; § 4 Abs 1 SigG