Zusammenfassung: Der OGH ging auf die Bedeutung des § 95 Abs 3 GBG für den Antragsteller ein und prüfte, welche Rechtsfolgen eine Gesuchsabweisung im Hinblick auf die Entscheidungsgründe bewirken kann.
Rechtsgrundlagen: § 85 GBG; § 95 GBG; § 2 AußStrG