§ 30 Abs 2 ZPO; § 8 Abs 1 RAO; § 24 Abs 2 WEG
Mit seiner Entscheidung stellt der OGH eindeutig klar, dass auch berufliche Parteienvertreter in Eigentümerversammlungen einer schriftlichen Vollmacht bedürfen, um ein Stimmrecht des Vertretenen auszuüben.