Zusammenfassung: In entschiedener Sache spricht der OGH eindeutig aus, dass das Erbringen von Leistungen aus der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nur von allen Miteigentümern in Form einer Streitgenossenschaft erfolgen kann.
Rechtsgrundlagen: § 3 MRG; § 6 MRG; § 18 MRG