§ 35 GBG; § 7 Abs 1 lit f Vbg GVG
Vorliegende Entscheidung thematisiert die Frage, ob im Anwendungsbereich des VBG Grundverkehrsgesetzes die Vormerkung eines Pfandrechtes der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedarf. Ist diese Vormerkung auch dann zulässig, wenn der Erwerb eines Pfandrechts sehr wohl zu genehmigen ist?