Zusammenfassung: In Hinblick auf die Errichtung einer Wasserleitung thematisiert das Höchstgericht in vorliegender Entscheidung die Frage, ob der Servitutsverpflichtete auch zu einem positiven Tun verpflichtete werden kann. Darüber hinaus waren einzelne Punkte einer entsprechenden Vereinbarung im Wege der Auslegung zu betrachten.
Rechtsgrundlagen: § 472 ABGB; § 914 ABGB