Zusammenfassung: In Hinblick auf einen wegen Undanks erfolgten Schenkungswiderruf behandelt der OGH mit seiner Entscheidung die exekutive Durchsetzung von Rückstellungsansprüchen. Darüber hinaus bildet das Verhältnis zwischen Normen der EO sowie des GBG ein zentrales Element der Entscheidung. Steht ein Belastungsverbot zwangsweisen Verfügungen entgegen?