Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung befasst sich der OGH mit der Haftung des Treuhänders, der Gelder ohne Vorliegen einer Freistellungsverpflichtung an Bauträger weiterleitet, indem geklärt wird, ob die vorgenannte Verpflichtung ausreichend bestimmt formuliert wurde.
Rechtsgrundlagen: § 228 ZPO; § 4 BTVG; § 7 BTVG; § 9 BTVG; § 12 BTVG