Zusammenfassung: Das OLG Wien prüfte, welches Gericht für die Überprüfung der Barabfindung nach einem Gesellschafterausschluss zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr 2 EuGVVO; § 6 GesAusG
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Zusammenfassung: Das OLG Wien prüfte, welches Gericht für die Überprüfung der Barabfindung nach einem Gesellschafterausschluss zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr 2 EuGVVO; § 6 GesAusG
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