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Art 22 Nr. 2 EuGVVO; § 6 GesAusG

GesellschaftsrechtJudikaturBearbeitet von Johannes Andrae, Rechtspfleger HG WienNZ 2010/49NZ 2010, 95 Heft 3 v. 1.3.2010

Zusammenfassung: Das OLG Wien prüfte, welches Gericht für die Überprüfung der Barabfindung nach einem Gesellschafterausschluss zuständig ist.

Rechtsgrundlagen: Art 22 Nr 2 EuGVVO; § 6 GesAusG

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