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§ 3 Abs 1 GesAusG

GesellschaftsrechtJudikaturBearbeitet von Johannes Andrae, Rechtspfleger HG WienNZ 2010/50NZ 2010, 95 Heft 3 v. 1.3.2010

Zusammenfassung: Das Gericht setzte sich mit der Auslegung des § 3 Abs 1 GesAusG auseinander und prüfte, welches Gericht für die Überprüfung einer Barabfindung nach einem Gesellschafterausschluss zuständig ist.

Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 GesAusG

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