Zusammenfassung: Das Gericht setzte sich mit der Auslegung des § 3 Abs 1 GesAusG auseinander und prüfte, welches Gericht für die Überprüfung einer Barabfindung nach einem Gesellschafterausschluss zuständig ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 GesAusG
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