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Über die Eigenschaft einer Liegenschaft als öffentliches Gut und die Ausübung des Gemeingebrauchs entscheidet die Verwaltungsbehörde

RechtsprechungGrundbuchsrechtNZ 2010/3NZ 2010, 13 - 14 Heft 1 v. 1.1.2010

Zusammenfassung: Der OGH hatte sich im Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, wer über die Eigenschaft einer Liegenschaft als öffentliches Gut bzw. über die Ausübung des Gemeingebrauchs oder über Störungen und Eingriffe z.B. in den Gemeingebrauch von öffentlichen Wegen zu entscheiden hat.

Rechtsgrundlagen: § 287 ABGB; § 288 ABGB; § 1 JN

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