Zusammenfassung: Das OLG Wien beschäftigt sich mit der Voraussetzungen für die Aufnahme eines weiteren Mitglieds in die EWIV und prüfte, ob die Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses und der unterfertigten Anmeldung ausreicht.
Rechtsgrundlagen: Art 26 Abs 1 EWIV-VO; § 2 Abs 5 EWIVG; Art 7 EWIV-VO