§ 810 ABGB; § 181 AußStrG; § 94 Abs 1 Z 4 GBG
Der OGH hatte zu entscheiden, ob ein vor dem Gerichtskommissär abgeschlossenes Pflichtteilsübereinkommen, wonach zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen dem Berechtigten Nachlassliegenschaften übertragen werden sollen, der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts bedarf.