§ 30j Abs 5 GmbHG; § 35 Abs 1 GmbHG; § 41 Abs 1 GmbHG
In der vorliegenden Entscheidung beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob die Entscheidung über Großinvestitionen, auch nach Ablauf von zwei Jahren ab Gründung, der Generalversammlung obliegt.