§ 126 AktG; § 195 AktG; § 82 Abs1 GmbHG
Entscheidet der Vorstand sich gegen eine Rücklagenbildung, so ist der Bilanzgewinn an die Aktionäre zu verteilen. Das Gericht musste sich mit der Frage befassen, welche Folgen eine Verletzung gesetzlicher Verteilungsvorschriften nach sich zieht. Wird der Hauptversammlungsbeschluss dadurch nichtig oder nur anfechtbar? Besteht die Möglichkeit einer " Heilung"?