§ 364 Abs 2 f ABGB
Der OGH hatte sich in der vorliegenden Rs. dahingehend zu äußern, ob der der Rs. zugrundeliegende Sachverhalt (Pflanzenwuchs an der Grundgrenze) als eine "unzumutbare Beeinträchtigung" des Nachbargrundes iSd § 364 Abs 3 Satz 1 ABGB oder als eine "wesentliche Beeinträchtigung" des Nachbargrundes iSd § 364 Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist.