Zusammenfassung: Sofern in einem Rekurs nur die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften begehrt wird, muss das Rekursgericht die Abweisungsgründe nicht behandeln . Das Eintragungsbegehren muss im Spruch nicht angeführt werden; eine fehlende Rechtsmittelbelehrung kann einen Wiedereinsetzungsgrund begründen.
Rechtsgrundlagen: § 20 Abs 1 FBG; § 21 AußStrG