§ 136 Abs 1 GBG; § 87 GBG
Der OGH geht auf die formellen Voraussetzungen einer Grundbuchsberichtigung bei Tod des Buchberechtigten ein und erläutert, dass die Vorlage einer öffentlichen Urkunde (in concreto: beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde) die Vorgaben des § 136 GBG erfüllt.