§ 83 GBG
Bei fehlender Unterschrift auf dem Grundbuchsantrag ist dessen Zurückweisung zu veranlassen. Die persönliche Einbringung bildet keine zulässige Ersatzform für die erforderliche Unterzeichnung.
OGH 05.10.2006, 5 Ob 138/06i
§ 83 GBG
Bei fehlender Unterschrift auf dem Grundbuchsantrag ist dessen Zurückweisung zu veranlassen. Die persönliche Einbringung bildet keine zulässige Ersatzform für die erforderliche Unterzeichnung.
OGH 05.10.2006, 5 Ob 138/06i