§ 62 Abs 1 AußStrG; § 180a Abs 1 ABGB
Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit zwei Fragen zu befassen: Die erste Frage betraf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Revisionsrekurses nach § 62 Abs 1 AußStrG, und der zweiten Frage lag ein adoptionsrechlicher Sachverhalt zugrunde: Ist eine Adoption möglich, wenn das Wahlkind einen engeren Kontakt zu seinen leiblichen Eltern pflegt als zu seinen in Aussicht genommenen Wahleltern?