§ 273 ABGB
Eine Entscheidung zum Thema der Sachwalterschaft. Der OGH hatte zu entscheiden, ob einem sog Querulanten ein Sachwalter aus folgenden Gründen bestellt werden kann: Interesse Dritter, die nicht länger mit vermeintlichen Ansprüchen des Querulanten belästigt werden wollen; alleiniges Interesse der Allgemeinheit, des Staates, oder der Familie.