§ 283 UGB; § 81 Abs 1 KO
Entscheidung des OGH über die Pflicht des Masseverwalters zur Offenlegung der Jahresabschlüsse. Es wird auf die Frage eingegangen, für welche Geschäftsjahre diese Offenlegungspflicht besteht; weiters, wer Adressat der wegen Verletzung der Offenlegungspflicht zu verhängenden Zwangsstrafe ist.