Zusammenfassung: § 51 Abs 1 GBG ist auch für gepfändete Fruchtgenussrechte maßgeblich; ein allfälliges außerbücherliches Erlöschen des Fruchtgenussrechts oder ein Verzicht auf die Ausübung einer Servitut entfaltet erst mit Einverleibung der Löschung Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 1 GBG; § 431 ABGB; § 524 ABGB; § 1444 ABGB