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Automationsunterstützt geführte Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen

ZivilrechtLtdStA Dr. Günter AuerNZ AGS 2007/689NZ AGS 2007, 312 - 313 Heft 10 v. 1.10.2007

Zusammenfassung: § 51 Abs 1 GBG ist auch für gepfändete Fruchtgenussrechte maßgeblich; ein allfälliges außerbücherliches Erlöschen des Fruchtgenussrechts oder ein Verzicht auf die Ausübung einer Servitut entfaltet erst mit Einverleibung der Löschung Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.

Rechtsgrundlagen: § 51 Abs 1 GBG; § 431 ABGB; § 524 ABGB; § 1444 ABGB

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