§ 96 GBG; § 136 GBG; § 12 Abs 1 GBG; § 8 GBG
Eine Richtigstellung des Grundbuchsstands nach einem außerbücherlichen Eigentumsübergang kommt nur durch die Einverleibung des Eigentumsrechts in Betracht. Die Einverleibung des Eigentumsrechts nach der Antragstellung auf eine "Ersichtlichmachung der Berichtigung des Eigentumsrechts" stellt allerdings ein aliud iSd § 96 GBG dar und kann daher nicht genehmigt werden.