§ 32 GBG; § 87 GBG; § 94 Abs 1 GBG; § 364c ABGB
Eine Grundbuchseintragung kann nur bei Vorweisung von Originalurkunden genehmigt werden. Im Fall einer vollinhaltlichen Bestätigung eines Kaufvertrags in einer zweiten Urkunde reicht aber die Vorlage dieser zweiten Urkunde, eine Wiederholung der Aufsandungserklärung ist nicht erforderlich.