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Automationsunterstützt geführte Entscheidungssammlung in Grundbuchssachen

GrundbuchsrechtLtdStA Dr. Günter Auer (Bearb.)NZ AGS 2006/650NZ AGS 2006, 185 - 186 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 32 GBG; § 87 GBG; § 94 Abs 1 GBG; § 364c ABGB

Eine Grundbuchseintragung kann nur bei Vorweisung von Originalurkunden genehmigt werden. Im Fall einer vollinhaltlichen Bestätigung eines Kaufvertrags in einer zweiten Urkunde reicht aber die Vorlage dieser zweiten Urkunde, eine Wiederholung der Aufsandungserklärung ist nicht erforderlich.

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