§ 20 GBG; § 29 Abs 1 GBG
Die Anmerkung einer Nachlassseparation im Grundbuch setzt die Genehmigung durch das Abhandlungsgericht voraus. Der bücherliche Rang bestimmt sich im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchstücks beim Grundbuchsgericht.
§ 20 GBG; § 29 Abs 1 GBG
Die Anmerkung einer Nachlassseparation im Grundbuch setzt die Genehmigung durch das Abhandlungsgericht voraus. Der bücherliche Rang bestimmt sich im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchstücks beim Grundbuchsgericht.