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Nachlassseparation bücherlich erst nach Bewilligung durch das Abhandlungsgericht anmerkbar

GrundbuchsrechtNZ 2006/41NZ 2006, 181 - 182 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 20 GBG; § 29 Abs 1 GBG

Die Anmerkung einer Nachlassseparation im Grundbuch setzt die Genehmigung durch das Abhandlungsgericht voraus. Der bücherliche Rang bestimmt sich im Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchstücks beim Grundbuchsgericht.

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