Zusammenfassung: Die Bestellung eines Nachtragsliquidators kann auch für die Geltendmachung einer Willenserklärung (im konkreten Fall die Einwilligung in die Einverleibung der Löschung eines Pfandrechte) der liquidierten Gesellschaft bei Ermangelung eines verwertbaren Aktivvermögens veranlasst werden.
OLG Innsbruck, 08.08.2005, 3 R 122/05y