Zusammenfassung: Die Befangenheit eines Geschäftsführers einer GmbH begründet einen Vertretungsmangel, der unter der Voraussetzung der Dringlichkeit iSd § 15a Abs 1 GmbHG die Bestellung eines Notgeschäftsführers erfordert.
OLG Innsbruck, 29.11.2005, 3 R 178/05h