Zusammenfassung: Die quotenmäßige Übernahme einer höheren Stammeinlagenverbindlichkeit bei Abtretung eines Teils eines nicht voll beglichene Gesellschaftsanteils einer GmbH, die mit dem Wert der übernommenen Geschäftsbeteiligung nicht ident ist, ist zulässig.
OLG Wien, 06.10.2005, 28 R 90/04t