§ 5 GBG; § 9 GBG; § 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 364c ABGB
Die Bezugnahme auf einen Urkundenpunkt, in dem das Einwilligungserfordernis der Verbotsberechtigten für die grundbücherliche Sicherstellung bestimmter Kreditverträge vorgesehen ist, hat eine schuldrechtliche Einschränkung des zu verbüchernden Belastungs- und Veräußerungsverbots zur Folge.