§ 568 ABGB; § 52 NO
Ein Notar ist nicht verpflichtet, die Testierfähigkeit mittels Einholung eines Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen.
OGH, 14.07.2005, 6 Ob 129/05x
§ 568 ABGB; § 52 NO
Ein Notar ist nicht verpflichtet, die Testierfähigkeit mittels Einholung eines Sachverständigengutachten überprüfen zu lassen.
OGH, 14.07.2005, 6 Ob 129/05x