Zusammenfassung: Die Genossenschaft ist zur Offenlegung der Daten des Mitgliederregisters gegenüber dem Revisor verpflichtet. Eine elektronische Erfassung oder Aufbereitung der Daten ist aber nicht erforderlich.
OLG Wien, 12.08.2005, 28 R 41/05p
Zusammenfassung: Die Genossenschaft ist zur Offenlegung der Daten des Mitgliederregisters gegenüber dem Revisor verpflichtet. Eine elektronische Erfassung oder Aufbereitung der Daten ist aber nicht erforderlich.
OLG Wien, 12.08.2005, 28 R 41/05p