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OLG Wien, 12.08.2005, 28 R 41/05p (Genossenschaftsrecht)

GenossenschaftsrechtNZ 2006/3NZ 2006, 27 Heft 1 v. 1.1.2006

Zusammenfassung: Die Genossenschaft ist zur Offenlegung der Daten des Mitgliederregisters gegenüber dem Revisor verpflichtet. Eine elektronische Erfassung oder Aufbereitung der Daten ist aber nicht erforderlich.

OLG Wien, 12.08.2005, 28 R 41/05p

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