§ 213 Abs 2 KO; § 213 Abs 3 KO; § 213 Abs 6 KO
Die Abweisungsbeschlüsse bezüglich der Schuldneranträge nach § 213 Abs 2 und Abs 3 KO müssen nicht öffentlich bekanntgemacht werden.
OGH, 17.03.2005, 8 Ob 17/05s
§ 213 Abs 2 KO; § 213 Abs 3 KO; § 213 Abs 6 KO
Die Abweisungsbeschlüsse bezüglich der Schuldneranträge nach § 213 Abs 2 und Abs 3 KO müssen nicht öffentlich bekanntgemacht werden.
OGH, 17.03.2005, 8 Ob 17/05s