§ 124 GBG; § 16 Abs 2 Z 6 RPflG; § 31 Abs 1 GBG
§ 31 Abs 1 IPRG gelangt bei der Prüfung der Tauglichkeit eines Titelgeschäfts als Erwerbsgrund nicht zur Anwendung. Bei Missachtung des Richtervorbehalts in § 16 Abs 2 Z 6 RPflG besitzt das Rekursgerichts keine meritorische Entscheidungskompetenz, sondern ist zur Aufhebung der nichtigen Entscheidung verpflichtet.